Selbstverpflichtung

11. Dezember 2014

Präambel

Die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung orientiert sich immer mehr an wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen, der Zahnärzte und der öffentlichen Haushalte statt an der tatsächlichen medizinischen Behandlungsnotwendigkeit. Der Deutsche Arbeitskreis für Zahnheilkunde(DAZ) beobachtet dieses mit großer Sorge.

Es wäre Aufgabe der zahnärztlichen Körperschaften, ergebnisorientierte Mindestvorgaben für eine patienten- und indikationsgerechte Therapie vorzugeben und durchzusetzen. Unsere Körperschaften erfüllen diese Aufgabe aber nur unvollkommen und verzichten damit auf eigenverantwortlich gestaltete Handlungsspielräume, die immer mehr von anderen Interessenten besetzt werden.

Um das Vertrauen in das zahnmedizinische Versorgungssystem zum Nutzen Aller wiederherzustellen, müssen verlässliche Rahmenbedingungen für die zahnärztliche Behandlung sichergestellt, die notwendige Leistungstransparenz für die Kostenträger geschaffen und eine vernünftige Ergebnisqualität für den Patienten erreicht werden. Hierzu muss jede Seite Ihren Beitrag leisten.

DAZ – Zahnärzte verpflichten sich zu den folgenden Grundsätzen:

§ 1 Der Patient steht im Mittelpunkt zahnärztlichen Interesses

  • Das Maß zeitlicher Zuwendung muss den tatsächlichen Behandlungsbedürfnissen des Patientengerecht werden.
  • Die Praxis hält ein Terminsystem mit kürzest möglichen Wartezeiten und vorher festgelegter Behandlungsdauer ein.
  • Die rechtlichen und ggf. vertraglichen Rahmenbedingungen werden eingehalten.
  • Die Praxis betreibt mit Hilfe eines durchgehenden Hygienekonzeptes vorbeugenden Gesundheitsschutz.

Die Zahnärztin/der Zahnarzt führt alle Behandlungen in der Weise selbst durch, wie sie das Zahnheilkundegesetz vorschreibt. Das Delegieren von Behandlungstätigkeiten an fortgebildetes Personal erfolgt nur auf verantwortbare Weise im Bereich der

§ 2 Verantwortetes Delegieren

  • Mundhygiene (Zahnsteinentfernung, Individualprophylaxe), bei
  • Hilfsarbeiten bei der Herstellung von Zahnersatz (Vorabformungen, Abdruckvorbereitungen und Herstellung der Provisorien) und
  • Anfertigung von Röntgenaufnahmen

§ 3 Behandlungsplanung und -durchführung

Planung und Durchführung einer Behandlung erfolgen in strenger Ausrichtung auf den tatsächlich gegebenen Behandlungsbedarf des Patienten nach dem Grundsatz des geringsten nötigen Aufwandes. Dabei muss das Ziel einer Behandlungsplanung die gesicherte Wiederherstellung der Strukturen der Mundhöhle sein und immer klar umrissen und vereinbart werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen werden nur im Rahmen der anerkannten Regeln der Zahnheilkunde durchgeführt und sollen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgen. Marketingstrategien zur Steigerung der Patientennachfrage durch Schaffung eines künstlichen Behandlungsbedarfs werden nicht angewendet.

§ 4 Zweitmeinung

Die Motivation des Patienten zur Einholung einer Zweitmeinung vor Beginn einer umfangreicheren Behandlung wird gefördert.

§ 5 Kostentransparenz und Kostensicherheit

Jeder Patient wird vor Beginn einer umfangreichen Behandlung über das Gesamtvolumen sowie die für ihn entstehenden Kosten so genau wie möglich informiert. Dieses gilt auf Wunsch des Patienten auch für kleinere Behandlungen sowie für Tageskostenaufstellungen. Kosten-überschreitungen von mehr als 15 % gegenüber der veranschlagten Höhe sind vom Patienten nur in begründeten Ausnahmefällen zu übernehmen.

§ 6 Verlängerte Gewährleistungsfristen

Über den Rahmen der von den Gesetzlichen Krankenkassen geforderten Gewährleistung hinauswird bereits die Behandlungsplanung auf eine möglichst lange Haltbarkeit abgestellt. Dabei werden folgende Mindestzeiträume angestrebt:

  • Plastische Füllungen (Amalgam, Kunststoff): 4 Jahre
  • Laborgefertigte Einlagefüllungen
    o Gold: 6 Jahre
    o Kunststoff, Keramik: 4 Jahre
  • Festsitzender Zahnersatz(Kronen, Brücken): 5 Jahre
  • Kombinierter Zahnersatz(Geschiebe-, Steg- oder Konusarbeiten): 5 Jahre auf die Gesamttragezeit des Ersatzes
  • Herausnehmbarer Zahnersatz(Modellgussklammerprothese, Vollprothese): 3 Jahre

Entsprechende Gewährleistungsfristen können auch vertraglich vereinbart werden, sofern

  • durch den Patienten die Angebote zur Individualprophylaxe in der nötigen Intensität und Regelmäßigkeit wahrgenommen werden und
  • die Kostenträger angemessene Vergütungen für die zahnmedizinische Therapie sicherstellen.

§ 7 Durchführung von Patientenbefragungen

Durch regelmäßige Patientenbefragungen soll die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit dieser Selbstverpflichtung überprüft und ggf. verbessert werden.

§ 8 Schlichtung bei Unstimmigkeiten

Zur Schlichtung etwaiger zwischen Patient und Zahnarzt aufgekommener Unstimmigkeiten aller Art wird immer zuerst eine kollegiale Schlichtung über Gutachter, die Körperschaften oder andere neutrale Vermittler angestrebt. Der DAZ bietet telefonische Beratung durch zum Gutachter befähigte Kollegen an. Damit kann eine unabhängige Schlichterrolle wahrgenommen werden. Nach Prüfung der gegenseitigen Ansprüche soll möglichst eine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt oder der Patient über seine sonstigen Rechte und Möglichkeiten eingehendinformiert werden.

§ 9 Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung

Der Zahnarzt nimmt zur Erhaltung eines aktuellen fachlichen Wissensstandes regelmäßig an Fortbildungen anerkannter Fachgesellschaften teil (z.B. DGZMK o.ä.). Hierbei soll ein Schwerpunkt auf solchen Fortbildungsveranstaltungen liegen, die das fachliche Wissen in der Zahnheilkunde erweitern und das praktische Erlernen und Einüben neuer Verfahren ermöglichen.

Deutscher Arbeitskreis für Zahnheilkunde (DAZ) 14057 Berlin Kaiserdamm 97,  Tel: 030-3023010 Fax: 030-3255610, kontakt@daz-web.de, www.daz-web.de