Satzung

Satzung des Deutschen Arbeitskreises für Zahnheilkunde (DAZ)

(beschlossen bei der  Jahreshauptversammlung am 13.10.2001)
§ 1
Name und Sitz
  1. Der Verband führt den Namen “Deutscher Arbeitskreis für Zahnheilkunde”, im Folgenden DAZ genannt.
  2. Der DAZ kooperiert mit dem NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister in München eingetragen.
§ 2
Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens durch Förderung und Koordinierung der gesundheits- und berufspolitischen sowie fachlichen Aktivitäten der Landes- und Studiengruppen, Referate und Arbeitsgruppen des DAZ. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch die in § 4 Abs. 3 beschriebenen Aufgaben der Landes- und Studiengruppen.
  2. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. 1. Mitglied des Verbandes kann jeder Zahnarzt und Studierende der Zahnheilkunde in Deutschland werden.
    2. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des DAZ ideell oder materiell unterstützt (Fördermitgliedschaft). Für außerordentliche Mitglieder entfällt das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Die Aufnahme in den Verband erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der DAZ-Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.
  3. Die Satzungen und Beschlüsse der Organe des DAZ sind für die DAZ-Mitglieder verbindlich.
  4. Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder haben den von der DAZ-Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag, der jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres im voraus fällig wird, zu entrichten Ermäßigung oder Erlass des Beitrags in bestimmten Ausnahmefällen erfolgt nach den Regelungen des DAZ-Vorstandes.
  5. Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss ist an den DAZ-Vorstand zu richten und kann vom DAZ-Vorstand, dem Vorstand eines Landesverbandes oder einer Studiengruppe gestellt werden. Die Anregung zu einem solchen Antrag kann jedes Mitglied geben. Wird der Antrag angenommen, so gibt der DAZ-Vorstand dem betroffenen Mitglied vom Inhalt des Antrags Kenntnis, fordert es zur Stellungnahme auf und entscheidet in angemessener Frist. Die Entscheidung des DAZ-Vorstandes ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats seit Zugang schriftlich beim DAZ-Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die DAZ-Jahreshauptversammlung, falls der DAZ-Vorstand ihm nicht abhilft. Dem betroffenen Mitglied ist sowohl vor dem DAZ-Vorstand als auch vor der DAZ-Jahreshauptversammlung Gehör zu gewähren.
  6. Die Mitgliedschaft im DAZ endet im übrigen
    a) durch Tod des Mitgliedes
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres an den DAZ-Vorstand zu richten ist.
  7. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des DAZ zuständig.
§ 4
Landes- und
Studiengruppen
  1. Der DAZ als bundesweiter Verband gliedert sich in Landes- und Studiengruppen. Mitglieder der Landes- und Studiengruppen sind alle DAZ-Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in dem betreffenden Bezirk ausüben bzw. ihren Wohnsitz in diesem Bereich haben. 
  2. Landes- und Studiengruppen werden vom Vorstand des DAZ nach den örtlichen Gegebenheiten und den organisatorischen Notwendigkeiten gebildet. Sie sind Arbeitskreise ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mitglieder des DAZ sind aufgerufen, aktiv in einer bestehenden regionalen Gruppe mitzuarbeiten bzw. eine solche zu organisieren. Wo die Notwendigkeit oder Möglichkeit zur Bildung von Landes- oder Studiengruppen nicht gegeben ist, kann die Bildung unterbleiben. 
  3. Die Landes- oder Studiengruppen stellen einen Zusammenschluss interessierter und fortbildungswilliger Zahnärzte dar. Sie verfolgen das Ziel, praxisbezogene wie wissenschaftliche Zahnheilkunde im Dienste der gesamten deutschen Zahnärzteschaft weiter zu entwickeln. Insbesondere sollen erreicht werden:
    – eine Verbesserung des zahnmedizinischen und berufspolitischen Informationsstandes
    – eine Verbesserung der in der freien Zahnarztpraxis möglichen Behandlungs- und Organisationsmethoden zum Wohle der Patienten
    – die Mitarbeit in zahnärztlichen Gremien.
  4. Die Landes- oder Studiengruppen sind berechtigt, zu aktuellen wissenschaftlichen und berufspolitischen Problemen – in Abstimmung mit dem Vorstand des DAZ – öffentliche Stellungnahmen abzugeben bzw. sich mit Vorschlägen an die zuständigen zahnärztlichen Berufsorganisationen zu wenden.
  5. Die Landes- und Studiengruppen streben keinerlei Gewinn an. Ihnen überlassene Mittel des DAZ dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 
  6. Mitgliederversammlung der Landes- und Studiengruppen
    6.1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung jeder Landes- und Studiengruppe einzuberufen.
    6.2. Die Mitgliederversammlung im Bereich einer Landes- oder Studiengruppe wählt einmal jährlich den Landes- oder Studiengruppenvorstand, der aus dem Landes- oder Studiengruppenvorsitzenden und dem stellvertretenden Landes- oder Studiengruppenvorsitzenden besteht.
    6.3. Die Wahl des Landes- oder Studiengruppenvorstandes kann auch in einer geheimen Briefwahl erfolgen. Die Wahlordnung hierzu wird vom DAZ-Vorstand beschlossen.
    6.4. Mitgliederversammlungen der Landes- oder Studiengruppen sind einzuberufen, wenn deren Interesse es erfordert. Der Landes- oder Studiengruppenvorstand beschließt darüber mit Mehrheit. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden des Landes- oder Studiengruppenvorstandes an die Mitglieder der Landes- oder Studiengruppe oder durch Veröffentlichung in den Verbandszeitungen.
    6.5. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder, mindestens aber sechs Mitglieder, es beim Landes- oder Studiengruppenvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich fordert.
    6.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist vom Landes- oder Studien-gruppenvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der DAZ-Vorstand erhält eine Abschrift zur Kenntnis.
§ 5
DAZ-Vorstand und
DAZ-Rat
  1. Auf Bundesebene hat der DAZ einen Vorstand, bestehend aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – zwei bis vier stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassenwart.
    Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird vor der Wahl festgelegt.
  2. Der DAZ-Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenwart führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können ihn jedoch auch einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand wird beraten durch den DAZ-Rat. Dieser setzt sich zusammen aus dem DAZ-Vorstand, den Landes- oder Studiengruppenvorsitzenden sowie den Leitern der DAZ-Referate und -Arbeitsgruppen. 
  4. Der DAZ-Rat wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Seine Sitzungen sind, soweit nicht anders beschlossen, für interessierte Mitglieder offen.
§ 6
DAZ-Jahreshaupt-
versammlung
  1. Die DAZ-Hauptversammlung ist eine Versammlung der DAZ-Mitglieder auf Bundesebene. Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Darüber hinaus muss sie einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung fordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich, unter Angabe von Themen und Tagesordnung, durch Rundschreiben des DAZ-Vorsitzenden an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung der Einladung in den Verbandszeitungen. Die Mindestfrist zur Einberufung der DAZ-Hauptversammlung beträgt sechs Wochen.
  2. Die DAZ-Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie gibt sich eine Versammlungsordnung. Sie wählt einen Wahlleiter für die anstehenden Vorstandswahlen und einen Versammlungsleiter mit Stellvertreter.
  3. Abstimmungs- und aktiv wahlberechtigt ist bei der Jahreshauptversammlung jedes DAZ-Mitglied.
  4. Der Beschlussfassung der Hauptversammlung bleiben vorbehalten:
    1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des
    DAZ-Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer über das abgelaufene
    Geschäftsjahr
    4. Diskussion der Berichte und Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr
    6. Neuwahl oder ggf. Nachwahl von Vorsitzendem, Stellvertretern und Kassenwart (Neuwahl alle zwei Jahre)
    7. Behandlung von Anträgen, die mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen sind
    8. Verabschiedung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    10. Ausschluss von Mitgliedern
    11. Satzungsänderungen
  5. Anträge können von jedem Mitglied des DAZ eingereicht werden. Während der Hauptversammlung können nicht fristgerecht eingereichte Anträge nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. 
  6. Die Hauptversammlung ist öffentlich, wenn es nicht anders beschlossen wird. Alle anwesenden DAZ-Mitglieder sind rede- und stimmberechtigt. Rederecht haben auch vom NAV-Virchowbund-Bundesverband entsandte Vertreter sowie der/die DAZ-Geschäftsführer/in. Weitere Nichtmitglieder haben Rederecht auf Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Übertragung dieser Rechte auf andere ist nicht möglich.
  7. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder muss schriftlich, von mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder muss namentlich abgestimmt werden. Abstimmung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse der Nummern 1-9 werden mit einfacher, der Nummern 9-11 mit 2/3-Mehrheit gefasst. 
  8. Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ergibt sich Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
  9. Über den Verlauf und die Beschlüsse der DAZ-Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom DAZ-Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Eine Abschrift des Protokolls erhält der Bundesvorstand des NAV-Virchow-Bundes zur Kenntnis.
§ 7
Beiträge,
Finanzkontrolle
  1. Für den DAZ gilt die DAZ-Beitragsordnung. Die Mitglieder erfüllen ihre Beitragspflicht durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den DAZ. Der Beitragseinzug kann delegiert werden. 
  2. Soweit Landes- und Studiengruppen des DAZ DAZ-Mittel in Anspruch nehmen, haben sie ihre Einnahmen und Ausgaben fortlaufend zu buchen. Der DAZ ist berechtigt, bei seinen Untergliederungen Kassenprüfungen durchzuführen.
  3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf des Rechnungsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer auf Bundesebene zu prüfen, ob die Verwendung der Geldmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Hauptversammlung darüber Bericht vorzulegen. 
§ 8
Satzungs-
änderung
  1. Für Satzungs- und Zweckänderungen des DAZ bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei der DAZ-Hauptversammlung.
  2. Der Vorstand des DAZ ist berechtigt, unbedeutende Satzungsänderungen rein formellen oder redaktionellen Charakters, insbesondere solche, die seitens des Registergerichts gefordert werden, mit Mehrheit zu beschließen.
§ 9
Auflösung des Verbandes
  1. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines Beschlusses der DAZ-Hauptversammlung, der mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder gefasst sein muss. 
  2. Bei der Auflösung fällt das Verbandsvermögen an den NAV-Virchow-Bund, Köln, sofern die auflösende DAZ-Hauptversammlung nicht anders beschließt.

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