Leerformel auf Vorrat?

DAZ gegen hessischen Alleingang beim Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnheilkunde

Troisdorf, 5. August 2011

Im Zuge einer regelmäßigen Neufassung des Hessischen Heilberufsgesetzes soll eine Klausel mit der Option zur Einführung eines Fachzahnarztes für Allgemeinzahnheilkunde eingefügt werden.

Der Deutsche Arbeitskreis für Zahnheilkunde (DAZ) spricht sich gegen dieses Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt aus. Der Begriff ist inhaltlich völlig ungeklärt und umstritten. Es ist ebenso unbestimmt, wie ein solcher Grad zu erwerben sein sollte und welche Rolle ein sol-cher Facharzt in der Versorgungslandschaft einnehmen könnte.

Der DAZ steht seit seiner Gründung für Qualitätsbewusstsein und den Anspruch auf umfas-sende und medizinisch orientierte Betreuung der Patienten. Unter dieser Zielvorgabe er-scheint es äußerst sinnvoll, über eine verbesserte Qualifikation der Zahnärzte ganz grund-sätzlich nachzudenken. Unausgegorene Gesetzesinitiativen, wie die hessische, sind da nicht hilfreich.


Vor einer Klärung von Ziel, Weg, Inhalt und Finanzierung ist die Aufnahme einer fachzahn-ärztlichen Leerformel in ein Gesetz strikt abzulehnen. Darüber hinaus sind die Kammern durchaus berechtigt, auch ohne eine solche Klausel im Heilberufsgesetz des jeweiligen Lan-des in eigener Zuständigkeit die Weiterbildung zu regeln. Wir brauchen keine leere überflüs-sige Regelung, die aber möglicherweise unterschwellige Wirkungen haben könnte, die wir am Ende der Diskussion dann nicht wollen. Zunächst brauchen wir eine breite Diskussion innerhalb der Zahnärzteschaft zu diesem Thema.


Dr. Celina Schätze, DAZ-Vorsitzende,
Tel. 030/8264232, celina.schaetze@web.de

Deutscher Arbeitskreis für Zahnheilkunde (DAZ) e.V.

Kaiserstr. 52, 53840 Troisdorf
Tel. 02241/9722876, Fax 02241/9722879
Mail kontakt@daz-web.de, Internet www.daz-web.de

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